Q-BAU

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz als „AGB“ bezeichnet) der Q-Bau gelten für sämtliche Leistungen, die Q-Bau, oder eine Ihrer Gesellschaften als Auftragnehmerin gegenüber privaten und gewerblichen Kunden als Auftraggeber (im Folgenden kurz als „AG“ bezeichnet) erbringt. Sämtliche allfälligen früheren AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Mit Abgabe einer Auftragserteilung erklärt sich der AG mit diesen AGB einverstanden. Diese AGB gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie mündliche Abreden, die vom Inhalt dieser AGB abweichen, werden nur mit schriftlicher Bestätigung durch Q-Bau wirksam. Q-Bau widerspricht ausdrücklich etwaigen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des AG. Vom AG vorgelegte, von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Für die Leistungserbringung an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten die AGB nur insoweit, als das KSchG nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

2.Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle sonstigen Informationen, Kundendienste und Beschwerdeerledigungen werden in deutscher Sprache angeboten.

3. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Diese AGB und die unter Einbezug dieser AGB abzuschließenden Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Soweit das Rechtsgeschäft nicht dem KSchG unterliegt, vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Klagenfurt.

4. Vertragsabschluss und Leistungsgegenstand
Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Preisangaben. Verträge gelten erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Q-Bau als geschlossen. 

5. Preise/Werklohn
Wird ein Pauschalpreisvertrag abgeschlossen, so sind mit dem Pauschalpreis die vereinbarten Leistungen abgegolten. Jedoch berechtigen Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen sowie Störungen der Leistungserbringung Q-Bau zur Geltendmachung von Mehrkosten und einer Verlängerung der Bauzeit. Wird kein Pauschalpreisvertrag abgeschlossen, erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß. Alle Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer zur Leistungserstellung notwendiger Kosten, wie zB Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, etc. verändern, so ist Q-Bau berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Alle Preise sind, sofern es sich beim AG um einen Unternehmer handelt, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. 

6. Zahlungsbedingungen
Vereinbart werden Zahlungen entsprechend dem zu vereinbarenden Zahlungsplan. Q-Bau ist berechtigt über die erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen, insbesondere nach Fertigstellung einzelner Leistungsteile. Als Zahlungsfrist gilt 10 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Der AG ist nicht berechtigt, die Zahlung von Teilrechnungen wegen Mängeln zurückzuhalten. Skontoabzüge werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen anerkannt. Bei Zahlungsverzug ist Q-Bau berechtigt, ihre Leistungen bis zur gänzlichen Zahlung einzustellen und Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz p.a. bzw. bei Verbrauchern 4% p.a. in Rechnung zu stellen. Der AG verpflichtet sich für den Fall des Verzugs die Q-Bau entstehenden Mahn- und Inkassospesen, sonstige Mehrkosten und einen etwaigen Schaden unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen sowie eine angemessene Bauzeitverlängerung zu gewähren. Kommt eine Einigung über die Dauer der angemessenen Bauzeitverlängerung nicht zustande, so entfällt eine allenfalls getroffene Pönalevereinbarung.

7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises/Werklohns einschließlich aller Nebengebühren behält sich Q-Bau das Eigentum vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Q-Bau aus anderen Rechtsgeschäften gegen den AG zustehen. Wird das Werk vom AG weiter veräußert, bleibt der Eigentumsvorbehalt von Q-Bau auch gegenüber dem Dritten aufrecht. 

8. Erfüllungsort/Übernahme
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Q-Bau, sofern sich aus einer gesonderten Vereinbarung oder aus der Natur des Geschäftes nichts anderes ergibt. Der AG ist verpflichtet, das Werk binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe der Fertigstellung durch Q-Bau zu übernehmen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, gilt das Werk mit Ablauf dieser Frist als übernommen. 

9. Einseitige Leistungsänderungen
Q-Bau kann sachlich gerechtfertigte und angemessene sowie notwendige Änderungen der Leistungsverpflichtung vornehmen, die der AG zu vergüten hat. 

10. Gewährleistung und Schadenersatz
Q-Bau leistet Gewähr, dass das Werk die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist ein Mangel oder Schaden auf eine besondere Weisung des AG, vom AG beigestellten Unterlagen oder Material oder Vorleistungen anderer Unternehmen zurückzuführen, ist Q-Bau von der Gewährleistungs- oder Schadenersatzverpflichtung frei. Die Gewährleistungsfrist, binnen der allfällige Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen, beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag der Übernahme des Werkes. Der AG hat Q-Bau unverzüglich schriftlich bei sonstigem Verlust jeglicher Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche über einen allenfalls aufgetretenen Mangel zu informieren und Q-Bau gleichzeitig eine angemessene Frist von zumindest 20 Tagen zur Behebung des Mangels einzuräumen. Erst nach Ablauf dieser Frist darf der AG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 922 ABGB) die Gewährleistungsbehelfe Austausch, Preisminderung oder Wandlung in Anspruch nehmen oder die Ersatzvornahme androhen. Ist der AG ein Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels obliegt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Beweislast für das Verschulden dem AG. 

11. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
Eine Aufrechnung der Ansprüche von Q-Bau mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Forderungen gegen Q-Bau dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden. 

12. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von Q-Bau entbinden diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere auch Schlechtwetter, Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen; für die Dauer der vorangeführten Behinderung ist Q-Bau von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass beim AG Ansprüche auf Preisminderung oder sonstigen Schadenersatz entstehen. Zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Ersatzvornahme ist der AG erst nach zweimaligem Setzen einer angemessenen Nachfrist und nach ausdrücklicher Androhung des Rücktritts berechtigt. 

13. Rücktritt
Der Vertrag kann durch Q-Bau aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Ein derartiger wichtiger Grund ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben: fortgesetztes treuwidriges Verhalten des AG, Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung des AG trotz Nachfristsetzung, Nichtzahlung einer Teilrechnung trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnung, Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des AG oder Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens. Im Fall eines berechtigten Rücktritts von Q-Bau sind alle von Q-Bau bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und vom AG abzugelten. Trifft den AG am Rücktritt von Q-Bau ein Verschulden, so hat Q-Bau Anspruch auf den vollen Werklohn. Der AG ist zum Rücktritt berechtigt bei teilweiser oder gänzlicher Nichtdurchführung der Leistung sowie wenn die Leistungen trotz schriftlicher Aufforderungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht vertragsgemäß erbracht wurden. Q-Bau gebührt jedoch die volle Vergütung der abgeschlossenen Leistungen. Ist der AG Verbraucher im Sinne des KSchG und hat er seine Vertragserklärung weder in den von Q-Bau für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von dieser dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Diese Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift von Q-Bau, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den AG, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem AG das Rücktrittsrecht für eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu; wenn Q-Bau die Urkunden-ausfolgung innerhalb von 12 Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der AG die Urkunde erhält. Das Rücktrittsrecht steht dem AG nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit Q-Bau oder deren Beauftragten angebahnt hat, wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind, bei Verträgen, die dem FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) unterliegen oder bei Vertragserklärungen, die der AG in körperlicher Abwesenheit von Beteiligten oder Beauftragten der Q-Bau abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu von Q-Bau gedrängt worden ist. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. 

14. Datenschutz, Werbung und Adressänderung
Entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Erfüllung des jeweiligen Vertrages Namen, Adressen, Telefon-, Faxnummern und E-Mail-Adressen sowie Zahlungsmodalitäten des AG von Q-Bau zwecks automationsunterstützter Betreuung (Rechnungswesen, Kundenkartei) auf Datenträger gespeichert werden. Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer in Fällen, wo dies zur Erfüllung der Leistung notwendig ist. Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass er in regelmäßigen Abständen über Projekte von Q-Bau entweder per E-Mail oder per Post informiert wird. Sollte der AG eine solche Information nicht wünschen, kann er die Zustimmung jederzeit mittels formloser Mitteilung widerrufen. Der AG ist verpflichtet, Q-Bau etwaige Adressänderungen sofort bekannt zu geben. Unterlässt der AG eine solche Meldung, so sind Mehrkosten, die aufgrund der unterlassenen Meldung entstanden sind, vom AG zu bezahlen. Erklärungen gelten jedenfalls als zugegangen, wenn diese an die zuletzt bekannte Adresse gesandt wurden. 

15. Urheberrecht
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von Q-Bau; der AG erhält daran keine wie auch immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

16. Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer Bestimmung dieser AGB lässt alle übrigen Bestimmungen aufrecht. Die nichtige Bestimmung ist durch eine wirtschaftlich gleichwertige oder ähnliche, aber zulässige Bestimmung zu ersetzen.